Schulatteste

Schulatteste #

Nach § 5 der geltenden Thüringer Schulordnung können Eltern ihre Kinder für 10 aufeinanderfolgende Unterrichtstage auch selbst entschuldigen. Ein kostenpflichtiges ärztliches Attest ist in der Regel hierfür nicht erforderlich.

§ 5 Thüringer Schulordnung

  1. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
  2. Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

Aufgrund des enorm hohen Patientenaufkommens in diesen Zeiten bitten wir Sie, von dieser Möglichkeit insbesondere bei nicht abklärungspflichtigen Erkrankungen Gebrauch zu machen, um unnötige Kontakte in unserer Praxis zu vermeiden.